Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem
Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen
von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden
dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige
Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
(Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von € 613,55 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haltung des Möbelspediteurs
auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung
des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die
nicht durch den Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere
Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung
auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem
Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu
ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur
Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel
nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung
zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder
die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den
Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in
Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht
den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr
einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die
Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,
derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer
der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
Außerverträgliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für
einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn
er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und
ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden
Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so
gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm
gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut
gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu
beachten:
1. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem
Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem
Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung
anzuzeigen.
2. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden.
3. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche
wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der
Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb
von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
4. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den
Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher
Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die
Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer
telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift
bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar
ist.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle
nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist
der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).