| Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB |
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TimCon Transporte & Umzüge
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| im Folgenden "AN" (Auftragnehmer) genannt |
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| 1. Allgemeines: |
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1.1. Der AN führt Transporte / Umzüge
aller Art durch, vermittelt solche, sowie u.a. Arbeiter, Fahrzeuge,
Umzugsmaterial und weitere Dienstleistungen, welche in unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Umzug, egal welcher Art, stehen. Überdies leistet
der AN Hilfe zum Selbstumzug. Der AN kann einen weiteren Frachtführer
bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zur Durchführung eines Auftrages
heranziehen. |
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1.2. Der AN führt unter Wahrung der
Interessen des Auftraggebers (AG) seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes
durch. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluß durch den AG
erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. Ebenso zusätzlich zu
vergüten sind bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und
Aufwendungen. |
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1.3. Der Auftrag darf auch im Sammeltransport (z.B. Beiladung) durchgeführt werden. |
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1.4. Sofern der AG oder Dritte im
Fahrzeug mitfahren, ohne dass dies besonders vergütet wird
(Gefälligkeit), haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eine Versicherung für Insassen besteht definitiv nicht. |
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1.5. Trinkgelder sind mit der Rechnung des AN nicht verrechenbar. |
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1.6. Der AN führt keine Elektro- u.
Sanitär- u. Schreinerarbeiten durch. Sanitär und Elektronik nur bis zur
Quelle und nur, wenn Material, Leitungen und Dichtungen vorhanden und
ohne jegliche Haftung. Es werden seitens des AN keine Umbauarbeiten an
Möbeln vorgenommen, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich
explizit zugesichert wurde. |
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1.7. Für ein Verschulden bei der Auswahl
von auf Wunsch des AG zusätzlich zu vermittelnden Handwerkern haftet
der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. |
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| 2. Angebote des AN |
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2.1. Der AN bietet Festpreisangebote an.
Festpreise setzen eine vom AG ausgefüllte und unterschriebene
Umzugsdatenliste u./o. eine Besichtigung des Umzugsgutes durch den AN
zwingend voraus. Liegt trotz vereinbartem Festpreis am Umzugstag keine
korrekte und unterzeichnete Umzugsgutliste des AG vor, ist der AN
berechtigt, ersatzweise eine Stundenabrechnung vorzunehmen oder
Mehraufwand pauschal zu berechnen, sofern die Menge des Umzugsgutes
größer ist als vormals angenommen u./o. besichtigt. |
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2.2. Der AG ist verpflichtet, das
schriftliche Angebot des AN hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu
überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich
und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen
für Leistungen, welche nicht in der Leistungsbeschreibung festgehalten
wurden, Mehrkosten für deren Durchführung. |
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2.3. Verzögerungen bei der
Auftragsabwicklung, welche der AG zu vertreten hat und auf welche der AN
keinen Einfluss hat, sind gesondert zu vergüten (€ 25,- brutto pro
Arbeiter und angefangene Arbeitsstunde). |
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2.4. Der AN behält sich das Recht vor,
von der Annahme von Aufträgen abzusehen bzw. seine Erklärung zur
Bereitschaft der Durchführung zurück zu ziehen, wenn ihm die
Durchführung unmöglich erscheint u./o. seitens des AG bis eine Woche vor
geplanter Durchführung des Umzugs nicht alle erforderlichen Unterlagen
an den AG übergeben wurden. |
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2.5. Die verbindliche Preisbindung von
Angeboten des AN an den AG beträgt 10 Tage. Nach Ablauf dieser Frist ist
der AN berechtigt, vom Angebot zurück zu treten oder dem AG ein neues
Angebot zu unterbreiten, sofern innerhalb der 10-Tages Frist die
Auftragsbestätigung (Vertragsannahme) seitens des AG nicht erfolgt ist. |
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2.6. Angebote des AN beziehen sich immer
auf eine für einen LKW bis 20 Meter an die Be- u./o. Entladestelle
befahrbare Wegstrecke. Sind längere Anlaufwege vorhanden, entstehen
Mehrkosten: Pro Mannstunde € 25,- brutto für die Zeit des Be- u.
Entladens. Zeigt der AG keine längeren Anlaufwege schriftlich an, so
geht der AN von max. 20 Metern aus. |
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2.7. Der AN behält sich das Recht vor,
die Beladung zu beenden, sobald das zulässige Gesamtgewicht des
eingesetzten Fahrzeuges erreicht wurde. Der AN setzt ausschließlich für
den Möbeltransport geeignete Fahrzeuge ein. Hat der AG unüblich schweres
Umzugsgut, so ist dies dem AN schriftlich anzuzeigen, damit andere /
weitere Fahrzeuge organisiert werden können. Geschieht dies nicht, ist
der AG zur Zahlung des vollständigen Umzugspreises verpflichtet, auch
wenn das vereinbarte Umzugsgutvolumen aufgrund zu hohem Gewicht nicht
verladen werden kann. |
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2.8. Mündliche oder handschriftliche
Ergänzungen, Beauftragungen und Bedingungen des AG auf den
Angebotspapieren des AN bedürfen generell der schriftlichen
Rückbestätigung des AN. Gleiches gilt auch für den Geschäftsverkehr
unter Kaufleuten. |
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| 3. Stornierung |
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3.1. Wird der Auftrag durch den AG
zurückgezogen oder gekündigt, so stehen dem AN die sich aus § 415 HGB
entstehenden Rechte zu. Der AN kann insbesondere ein Drittel der
vereinbarten Fracht (Fautfracht) ohne den Nachweis ersparter
Aufwendungen verlangen. Bei abgeschlossenen Umzugsverträgen gilt der
Auftrag als vom AG storniert, wenn der Umzug nach Ablauf von 2 Wochen
nach dem vereinbarten bzw. vorgesehen Termin nicht durchgeführt wird.
Dem AN stehen neben der Fautfracht Schadensersatzansprüche zu, sofern
dem AN durch die Stornierung / Kündigung ein wirtschaftlicher Schaden
entstanden ist (z.B. Leefahrt). Auslagen, welche der AN aufgrund
Beauftragung an Dritte hatte, bleiben hiervon unberührt und sind
gesondert zu erstatten. |
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3.2. Storniert der AG den
abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie
folgt an: Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50%, bis
10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60%, bis 7 Tage vor dem
vereinbarten Durchführungstermin 70%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten
Durchführungstermin 80%, bis 3 Tage vor dem vereinbarten
Durchführungstermin 90% und danach 100% der vereinbarten
Netto-Umzugskostenvergütung (ohne Mehrwertsteuer). |
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| 4. Zahlung |
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4.1. Die vereinbarte Vergütung ist zu
bezahlen, wenn bei Inlandstransporten das Transportgut dem AN übergeben
worden ist, spätestens jedoch vor Beendigung des Entladevorgangs in bar,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine anderslautende
Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Bei Auslandstransporten ist der
Rechnungsbetrag vor Beginn der Verladung fällig. Barauslagen in
ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu
entrichten. |
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4.2. Kommt der AG seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der AN berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des AG
einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Eine Auslösung
des Umzugsgutes ist nur dann möglich, wenn die vereinbarte Vergütung
zuzüglich eventuell angefallener Mehrleistungen vollständig bezahlt
wurde. Wünscht der AG den Transport des ausgelösten Guts durch den AN,
wird ein neuer Transportvertrag geschlossen, welcher entsprechend zu
vergüten ist. |
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4.3. Der AN hat wegen aller durch den
Transport- Umzugsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen
unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem AG abgeschlossenen
Fracht-, Speditions- o. Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das
Pfandrecht besteht, solange der AN das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder
Lagerscheins darüber verfügen kann. |
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4.4. Kommt der AG einer
Zahlungsverpflichtung zugunsten des AN nicht fristgerecht nach, so ist
der AN berechtigt, für jede Mahnung eine Aufwandspauschale in Höhe von €
2,50 zu berechnen. Für in Verzug geratene Außenstände werden für die
jeweilige Hauptforderung die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet
(Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz
jährlich). |
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4.5. Soweit der AG gegenüber einer
Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder
Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den AN
auszuzahlen. |
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4.6. Bei Umzügen, welche das Sozialamt /
Jobcenter / andere Kostenträger finanziert, hat der AG dem AN vor dem
Beladen des Gutes eine gültige, amtliche Kostenübernahmebestätigung
vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der AG zur Bezahlung des Vertrages
in bar selbst verpflichtet. Die Kostenübernahmebestätigung hat zudem
auflagenfrei zu sein. Der AG verpflichtet sich zur Selbstzahlung des
Auftrages, sofern ein Kostenträger, egal welcher Art dieser ist, seine
Zusage zur Kostenübernahme in der Folge nicht einhält oder zurückzieht. |
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| 5. Haftung und Haftungsausschließungsgründe |
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5.1. Der AG ist verpflichtet, bewegliche
oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Fernsehgeräten, EDV-Anlagen u.s.w. fachgerecht für den
Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der AN nicht verpflichtet. Die fachgerechte
Transportsicherung ist Sache des AG. Der AN haftet nicht für Schäden,
die infolge einer nicht fachgerechten Transportsicherung am Umzugsgut
eintreten. Vom AG nicht verpacktes oder nicht fachgerecht verpacktes Gut
wird nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr
transportiert. |
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5.2. Der AG ist verpflichtet, das Gut,
soweit erforderlich und er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat,
zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen
sowie Auskünfte zu erteilen, deren der AN zur Erfüllung seiner Pflichten
bedarf. Soll gefährliches Gut transportiert werden, so hat der AG dem
AN rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. |
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5.3. Sofern an der Be- u./o.
Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche
Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der AG diese entsprechend
gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw.
zu entfernen. |
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5.4. Der AN haftet nicht für Schäden,
welche im Rahmen einer Montage oder Demontage u./o. beim Transport
(trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln u./o. Möbeln
in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte
Montagen nicht robust genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes
Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der AG
akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines
Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären.
Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus
Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch
Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer oder
Absplitterungen entstehen. Der AN ist berechtigt, solche "Kleinschäden"
in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu
beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne
Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz
der vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des
Bodens angepasst und somit verformt hat. Der AN behält sich die Montage
von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass
das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die
bauliche Substanz dies nicht zulässt. |
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5.5. Der AN haftet für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer
Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
haftet er bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder
seiner Erfüllungsgehilfen. |
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5.6. Der AN ist von der Haftung befreit,
soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die der
AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht
abwenden konnte. |
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5.7. Wird der Auftrag durch den AN nicht
durchgeführt, so haftet er dem AG gegenüber dafür nur, wenn ihn an der
Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. Der AN ist
berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die
vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihm
der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge u./o. zu wenigen
Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den AG befreit dies jedoch
von seiner Verpflichtung die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller
Höhe zu bezahlen. |
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5.8. Ist ein Verlust oder eine
Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der AG dem AN
Verlust oder Beschädigung nicht spätestens 24 Stunden nach Ablieferung
des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand
abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend
deutlich machen. Die Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die
Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. |
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5.9. Es gelten überdies die im Anhang
befindlichen wichtigen Informationen zur Haftung einschließlich
Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gemäß § 451g HGB. |
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| 6. Abtretung |
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Der AN tritt hiermit die ihm aus dem von
ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den
Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Im Gegenzug
verpflichtet sich der Kunde, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu
verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung
vorzunehmen. |
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| 7. Pflichten des Auftraggebers |
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7.1. Bei Abholung des Transportgutes ist
der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine
Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. |
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7.2. Der AG hat sicherzustellen, dass er
selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden
Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und
benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur
Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte
mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für den AN
rechtsverbindlich und kann später seitens des AG nicht mehr angefochten
werden. Der AG hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle
Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen
mit dem AN zu informieren. |
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7.3. Gibt der AG an, bei der
Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o. anderweitige
Hilfen zu stellen, und sind diese am Tage der Auftragsdurchführung nicht
oder nur teilweise vorhanden, so entsteht seitens des AN eine
Mehrleistung, welche mit € 25,- brutto pro angefangene Stunde und
fehlenden Arbeiter zu vergüten ist. Der AN zieht in solchen Fällen
weitere, eigene Leute hinzu oder nimmt wahlweise eine zeitliche
Verlängerung des Auftrages vor. |
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7.4. Der AG ist verpflichtet, bei
Unzugänglichkeit an der Be- u./o. Entladestelle einer kostenpflichtigen
Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- u./o. Entladestelle
sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist
dies am Tage der Auftragsausführung durch abgestellte Fremd-Pkws u./o.
andere Hindernisse (Verbote etc.) nicht der Fall, so werden seitens des
AN Mehrkosten aufgrund Mehraufwand i.H. von € 25,- brutto pro
angefangene Stunde und Arbeiter für die Zeit des Be- u./o. Entladens
zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom
AG als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht
vorhanden oder defekt sind (Treppengeld € 25,- pro Arbeiter und
angefangene Stunde für die Zeit des Be- u./o. Entladens). Als nicht
vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50% des zu
transportierenden Gutes hineinpassen. |
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7.5. Verweigert der AG notwendige
Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages, die ihm möglich und zumutbar
sind, so behält sich der AN das Recht vor, den Auftrag vorzeitig zu
beenden. Den AG befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die
ursprünglich vereinbarte Vergütung zuzüglich angefallener Mehrleistungen
sowie entstandener Auslagen an den AN zu bezahlen. Soweit der AN
infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Aufwendungen erspart
hat, sind diese dem AG gut zu bringen. Das Gleiche gilt für das, was der
AN durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. |
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| 8. Missverständnisse |
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Die Gefahr des Missverständnisses
anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und
Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des AN hat der letztere nicht zu
verantworten. |
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| 9. Gerichtsstand |
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Für Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das
Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte
Niederlassung des AN befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Auftraggeber
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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| 10. Sonstiges |
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10.1. Sofern ein Festpreis eine
Entrümpelung vorsieht, beinhaltet dieses Angebot nicht die Gebühren,
welche für eine umweltgerechte und offizielle Entsorgung anfallen,
sondern lediglich den Abtransport. Gebühren von Entsorgern können nicht
vorhergesehen werden, da diese vom Gewicht und der Beschaffenheit des zu
entsorgenden Gutes abhängig sind und werden dem Auftraggeber
nachträglich gesondert in Rechnung gestellt. |
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10.2. Gegen Ansprüche des AN ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. |
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10.3. Mitarbeiter des AN sind für
Inkasso namens und im Auftrag des AN nur als ausgewiesene Teamleiter
berechtigt. Die Teamleitung ergibt sich aus den Auftragsunterlagen,
welche stets mitgeführt werden. |
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10.4. Anzeigen und Erklärungen des AN
und AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich
abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unbeachtlich. |
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10.5. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen werden fester Vertragsbestandteil, ebenso das
(Vor-) Schadensprotokoll und weitere Unterlagen, welche im Rahmen eines
Auftrages individuell anfallen. |
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10.6. Die AGB bleiben auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen
verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so
gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewolltem am nächsten
kommt. Zur Klarstellung werden sich die Vertragspartner unverzüglich
bemühen, den mit der Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf
andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. |
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10.7. Es gilt deutsches Recht.
Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 19.06.2009 |
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